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Statuten

Stand 31. März 2023

Die in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

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1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein Harmoniemusik Triesenberg (im folgenden „Verein" genannt) ist ein Verein im Sinne des Artikels 246 ff des Liechtensteinischen Personen und Gesellschaftsrechtes von unbestimmter Dauer mit Sitz in Triesenberg im Fürstentum Liechtenstein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Sein Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und ist nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Blasmusik und der Kameradschaft untereinander sowie der Ausbildung von Musikanten insbesondere des blasmusikalischen Nachwuchses. Auf Wunsch der Gemeinde oder auf Vorschlag des Vorstandes wirkt er bei der musikalischen Gestaltung kirchlicher und weltlicher Anlässe wie z.B. kirchlicher Feiertage sowie persönlichen Festen, wichtigen Jubiläen oder Begräbnissen von Aktiv- oder Ehrenmitgliedern gemäss Ehrenreglement mit.

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2 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Jungmusikanten, Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.

2.1 Jungmusikanten

Jungmusikanten sind vom Verein geförderte Musikschüler, welche die für Aktivmitglieder benötigten musikalischen Fähigkeiten noch nicht vorweisen können.

2.2 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Personen, welche über die nötigen musikalischen Fähigkeiten verfügen oder im Verein eine unentgeltliche Tätigkeit ausüben. Die Aufnahme zum Aktivmitglied setzt die Anerkennung der Statuten sowie der von der Vereinsversammlung erlassenen Reglemente und Beschlüsse voraus. Sie erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

2.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, welche entweder 25 Jahre als Aktivmitglied mitgewirkt oder sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben und deswegen über den Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden.

2.4 Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Personen, welche den Verein finanziell unterstützen.

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3 Rechte und Pflichten

3.1 Rechte und Pichten der Jungmusikanten

Die Ausbildung der Jungmusikanten wird vom Verein Finanziell unterstützt und durch gemeinsame Proben gefördert. Soweit verfügbar steht ihnen leihweise ein Instrument zur Verfügung. Jungmusikanten sind dazu aufgefordert, den Musikunterricht sowie die gemeinsamen Proben regelmässig zu besuchen.

3.2 Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder

Nur Aktivmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht auf Antragsstellung in Vereinsangelegenheiten. Sie besitzen ausserdem das Recht auf leihweise Benützung eines Instrumentes, welches der Befähigung des Mitgliedes entspricht. Das Tragen der Vereinskleidung ist nur mit Erlaubnis des Vorstandes gestattet und verpflichtet die Mitglieder, den Verein zu repräsentieren. Aktivmitglieder müssen sich für längere Absenzen mit begründetem Antrag an den Vorstand dispensieren lassen, wobei sie ihre Mitgliedschaftsrechte für maximal ein Jahr behalten können. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Aktivmitglieder sind zum pünktlichen, regelmässigen und gut vorbereiteten Besuch aller obligatorischen Zusammenkünfte verpflichtet. Für die ihm übergebenen Requisiten wie z.B. Instrumente, die Vereinskleidung und Notenmaterial ist jedes Mitglied verantwortlich und haftbar für jeden Verlust oder jede mutwillige oder fahrlässige Beschädigung. Ohne Bewilligung des Vorstandes darf kein Vereinseigentum ausgeliehen werden. Beim Austritt muss die Vereinskleidung chemisch gereinigt, das Instrument spielbereit und in tadellosem Zustand innert zwei Monaten abgegeben werden. Aktivmitglieder, welche trotz Mahnung den Interessen und Beschlüssen des Vereins fortgesetzt zuwiderhandeln oder durch ihre Aufführung im allgemeinen Ärgernis erregen, können durch die Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

3.3 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder

Aktive Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Nicht aktive Ehrenmitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsanlässen ansonsten aber keine Rechte und Pflichten.

3.4 Rechte und Pflichten der Passivmitglieder

Passivmitglieder haben weder Rechte noch Pflichten.

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4 Organisation

4.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird im ersten Quartal jedes Jahres einberufen, wozu die Mitglieder mindestens 14 Tage zuvor schriftlich eingeladen werden müssen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Im Falle einer Nichtbeschlussfähigkeit ist binnen 14 Tagen eine neue Generalversammlung einzuberufen, welche dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Wahl des Vereinsvorstandes bedingt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handmehr. Auf Wunsch der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen und Wahlen schriftlich durchzuführen. Der Generalversammlung obliegen die folgenden Traktandenpunkte:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Appell

2. Wahl zweier Stimmenzähler

3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und die Entlastung

4. des Vorstandes und weiterer Vereinsorgane

5. Mitgliedermutationen

6. Jahresberichte des Präsidenten, Dirigenten und Jugendleiters

7. Bericht der Kassiers

8. Bericht der Rechnungsrevisoren mit Genehmigung der Jahresrechnung

9. Annahme des Budgets für das kommende Jahr

10. Wahlen

11. Bestimmung des Mitgliederbeitrags

12. Bekanntgabe des Jahresprogramms

13. Ehrungen und Auszeichnungen

14. Varia

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4.2 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder über schriftliches Begehren mindestens einem Viertel der Aktivmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Traktanden statt. Im letzteren Falle hat die Einberufung binnen vier Wochen nach der Einreichung eines solchen Begehrens zu erfolgen.

4.3 Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus sieben Aktivmitgliedern, welche durch die Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die Generalversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtsdauer vor. Der Vorstand erlässt das Pflichtenheft, in welchen die Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds geregelt werden. Darin sind auch die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Leitung der Vorstandssitzungen zu regeln. Der Vorstand handelt nach den Vorgaben des Pflichtenhefts, welches jederzeit durch einen Vorstandsbeschluss abgeändert werden kann. In den folgenden Ziffern 4.3.1 bis 4.3.7 sind die grundlegenden und obligatorischen Aufgaben jedes Vorstandsmitglieds verfasst.

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4.4.1 Präsident

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist jederzeit berechtigt, diese Aufgaben zu delegieren, ist aber verpflichtet, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse zu überwachen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift, welche aber mittels Vollmacht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden darf. Statuten und Reglemente müssen von einem zweiten Vorstandsmitglied mitunterzeichnet werden.

4.4.2 Vizepräsident

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Er übernimmt dabei sämtliche Rechte und Pflichten.

4.4.3 Schriftführer

Der Schriftführer führt den Jahresbericht und legt sämtliche Vereinsbeschlüsse schriftlich fest.

4.4.4 Kassier

Der Kassier führt das Rechnungswesen und ist für die gewissenhafte Buchführung dem Verein gegenüber verantwortlich. Er hat dazu den Vorstand über das Kassawesen zu orientieren, den Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung zur Prüfung vorzulegen, sowie nebst einer Bilanz eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und sie der Generalversammlung zu unterbreiten.

4.4.5 Jugendleiter

Der Jugendleiter ist das Bindeglied zwischen den Musikschülern, deren Eltern, der Musikschule, den Jungmusikanten und dem Verein. Zu seinen Aufgaben zählen das Anwerben von neuen Musikschülern, die Pflege des Kontakts zur Musikschule sowie dem Jungmusikdirigenten, die Kontrolle des Ausbildungsfortschrittes sowie die Organisation von Anlässen mit den Musikschülern und Jungmusikanten.

4.4.6 Materialverwalter

Der Materialverwalter ist für die Aufsicht über sämtliches Material wie Instrumente, Vereinskleidung und Noten sowie alles andere Material des Vereins verantwortlich. Er führt ein genaues Inventar und ein Standortverzeichnis, welche dem Vorstand jährlich vorzuweisen sind.

4.4.7 PR-Verantwortlicher

Der PR-Verantwortliche ist für die Organisation von Werbung für Anlässe zuständig und erarbeitet Vorschläge für den Auftritt des Vereins gegen aussen (wie z.B. Briefpapier, Internetauftritt, neue Medien usw.)

 

4.5 Dirigenten

4.5.1 Dirigent

Der Dirigent leitet die Proben und Aufführungen des Vereins und bestimmt den Einsatz der einzelnen Mitglieder entsprechend ihren musikalischen Fähigkeiten. Er ist berechtigt, vom Vorstand die Einberufung und Durchführung der erforderlichen Proben zu verlangen. Die Auswahl der Musikstücke für die einzelnen Aufführungen erfolgt durch den Dirigenten im Einvernehmen mit der Musikkommission. Weitere Pflichten und Aufgaben des Dirigenten werden in einem gesonderten Anstellungsvertrag festgehalten, welcher jedes Jahr an der Generalversammlung erneuert und bestätigt wird.

4.5.2 Jungmusikdirigent

Der Jungmusikdirigent leitet die Proben und Aufführungen der Jungmusikanten und bestimmt den Einsatz der einzelnen Jungmusikanten entsprechend ihren musikalischen Fähigkeiten. Weitere Pflichten und Aufgaben des Jungmusikdirigenten werden in einem gesonderten Anstellungsvertrag festgehalten, welcher jedes Jahr durch den Vorstand erneuert und bestätigt wird.

4.5.3 Vizedirigent

Der Vizedirigent vertritt den Dirigenten und den Jungmusikdirigenten bei deren Abwesenheit. Er wird aus den Aktivmitgliedern bestellt und von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

 

4.6 Kommissionen

4.6.1 Musikkommission

Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten, dem Vizedirigenten und 4 Aktivmitgliedern, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die Musikkommission ist für die Auswahl der Vortragsstücke verantwortlich und schlägt dem Vorstand den Kauf von Notenmaterial vor.

4.6.2 Materialkommission

Diese Kommission besteht aus dem Materialverwalter und zwei Aktivmitgliedern, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Sie sind dem Materialverwalter bei den anfallenden Arbeiten behilflich.

4.6.3 Rechnungsrevisoren

Rechnungsrevisoren sind zwei Aktivmitglieder, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden, wobei Mitglieder des Vorstandes nicht als Rechnungsrevisoren wählbar sind. Sie haben die Jahresrechnung des Kassiers fristgerecht zu prüfen und an jeder ordentlichen Generalversammlung über das Vereinsvermögen und die Jahresrechnung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsrevisoren können die Prüfung der Buchhaltung und des Vermögens des Vereins jederzeit vornehmen.

 

5 Finanzen und Haftung

5.1 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Unterstützungsbeiträgen aus öffentlicher Hand, Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus Veranstaltungen sowie freiwilligen Unterstützungen.

5.2 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins entstehen durch Lohnauszahlungen, die Ausbildung der Jungmusikanten, laufende Unkosten sowie die Anschaffung, den Unterhalt und die Abschreibung von Materialien wie z.B. Instrumenten, Vereinskleidung und Noten.

5.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5.4 Unterschrift

Der Präsident sowie der Kassier besitzen jeweils das Einzelzeichnungsrecht für Finanzinstitute.

 

6 Schlussbestimmungen

Die Revision der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln aller Aktivmitglieder beschlossen werden. Im Falle einer wegen Nichtbeschlussfähigkeit neu einberufenen Versammlung genügen zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder. Der Verein kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller Aktivmitglieder aufgelöst werden. Im Falle einer wegen Nichtbeschlussfähigkeit neu einberufenen Versammlung genügen dazu drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder. Das vorhandene Inventar und allfälliges Vermögen wird der politischen Gemeinde Triesenberg zur Aufbewahrung übergeben, bis sich wieder eine neue Gesellschaft mit gleicher Bestrebung bildet. Mit der Annahme der Statuten an der ordentlichen Generalversammlung 2009 treten diese in Kraft und ersetzen die bis anhin gültigen Statuten.

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Änderungen:

GV2009 Neufassung

GV2014

Wahlen und Abstimmungen müssen nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen.

GV2017

Begriff Marketingverantwortlicher geändert in PR-Verantwortlicher.

Die Musikkommission besteht neu aus dem Dirigenten, Vizedirigenten und 4 Aktivmitgliedern, wodurch die Kommission stärker im Verein und auch den einzelnen Registern verankert werden soll. Die PR-Kommission wird aufgelöst. Den Kontakt zu Aussen und zu den Sponsoren pflegt der Präsident. GV2023

Die Geldlimiten für das Einzelzeichnungsrecht für die Bank des Präsidenten, sowie des Kassiers wurden aufgehoben. Der Kassier, wie auch der Präsident besitzen nun das Einzelzeichnungsrecht für die Bank ohne Limite.

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